Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 31. August 2020 entschieden, dass die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Entlohnungsgrundsätze für AT-Angestellte gegeben sei (1 TaBV 102/19).

Begründung: Die Zuständigkeit ergebe sich nach § 50 Abs. 1 BetrVG, sofern ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem geschaffen werden soll.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats eine negative ist – mithin gilt es zunächst zu prüfen, ob sich nicht eine Zuständigkeit der lokalen Gremien begründet –, so ist die des Gesamtbetriebsrats dennoch (dann) gegeben, wenn unternehmenseinheitliche Regelungen verabschiedet werden sollen. Vergütungsgrundsätze sind ein Beispiel für einheitliche Regelungen, die standortübergreifend gelten sollen – und damit die Zuständigkeiten der jeweiligen betriebsbezogenen Gremien verhindert (und damit die des Gesamtbetriebsrats begründet)! Andernfalls müsste auch ernsthaft die Frage gestellt werden, für welche betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten der Gesamtbetriebsrat dann (überhaupt noch) zuständig wäre!