Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 25. September 2019 entschieden, dass sich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats durch die subjektive Unmöglichkeit anderer Gremien ergeben kann (4 TaBV52/18).
Fall: Vorliegend wollte der Arbeitgeber freiwillige Mittel nur für eine konzerneinheitliche Regelung bereitstellen.
Rechtswirkung: In einem solchen Fall begründe sich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn es um die Gewährung freiwilliger Mittel geht, ist auf den Empfänger abzustellen! Und wenn es sich dann um eine unternehmensbezogene Ausschüttung handeln soll, begründet dies auch aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats.