Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2021 entschieden, dass der Arbeitgeber bei coronabedingten Schließungen nicht das Arbeitsausfallrisiko trage und er demzufolge nach nicht verpflichtet sei, die Beschäftigten für diese Zeit zu vergüten (5 AZR 211/21).

Dogmatik: Der Arbeitgeber gerate bei solchen Anordnungen („Lockdown“) nicht in den Annahmeverzug und müsse demzufolge auch keine Vergütung zahlen. Er trage damit nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, allenfalls wäre es eine staatliche Verpflichtung.   

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn dies unmittelbare Auswirkungen auf die finanziellen Ansprüche der Arbeitenden hat, so gerät der Arbeitgeber dogmatisch nicht in den Verzug, da der Arbeitsausfall nicht in seiner Sphäre lag – vielmehr wurde auch er aufgrund der weltweiten Pandemie in diese Lage „gezwungen“ in den Lockdown zu gehen. Auch wenn diese Entscheidung sicherlich erheblich die Arbeitnehmerschaft aufregen dürfte, so sollte diese Entscheidung dennoch gekannt und auch entsprechend wahrgenommen werden!