Grundsatz: Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen dürfe (4 Ga 18/20).

Begründung: Dieses Recht begründe sich aus seiner Fürsorgepflicht der Mitarbeiter untereinander.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber hat Fürsorge darüber zu tragen, dass die Gesundheit seiner Mitarbeiter nicht gefährdet ist. In aktuellen Zeiten einer weltweiten Pandemie ist es daher nur folgerichtig, jegliche Mittel zum Schutz der Mitarbeiter anzuwenden und anzuordnen. Im vorliegenden Fall gab es keinen Betriebsrat. Bei Bestehen eines Betriebsrats hätte es zwischen den Betriebsparteien gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG eine Betriebsvereinbarung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maske) ergehen müssen!