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Darlegungs- und Beweislast bei einer begehrten Überstundenvergütung

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az.: 7 Sa 38/17) zu der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Überstundenvergütung Folgendes entschieden: Der Arbeitgeber ist nach §§ 611a, 611a BGBzur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet.

  • Normalarbeitszeit: Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit
  • Überstunden: Verlangt der Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB weitere Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür
    1. über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben, und
    2. dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist

Voraussetzung: Für die Leistung von Überstunden ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer schriftlich vorträgt,

  1. an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder
  2. sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat
  • Arbeitgeberrecht: Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist
  • Diese Grundsätze dürfen nicht gleichsam schematisch angewandt werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe

 

Von | 2018-11-22T16:19:23+01:00 22. November 2018|Arbeitsrecht|