Grundlage: §§ 2, 3, 4, Anlage 1a TV ERA NRW; §§ 2, 3 TV EGS
Grundsatz: Mit Urteil vom 11. Juli 2018 stellte das Bundesarbeitsgericht folgende Orientierungssätze für die Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung auf (4 AZR 488/17):
- „Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen.
- Verrichtet ein Arbeitnehmer unverändert eine bestimmte Tätigkeit und hält der Arbeitgeber das bisher gezahlte Entgelt nach einer Überprüfung für – fehlerhaft – zu hoch, kann er eine sog. korrigierende Rückgruppierung vornehmen. In diesem Fall trägt er die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der ‚neuen‘ – niedrigeren – Eingruppierung.
- Wird dem Arbeitgeber hingegen eine neue Tätigkeit zugewiesen und vom Arbeitgeber mit einer bestimmten – abweichenden – Entgeltgruppe tariflich bewertet, trägt wiederrum der Arbeitnehmer die Darlegungslast, wenn er geltend machen will, diese Eingruppierung sei nicht tarifgerecht.“