Grundsatz: Mit Urteil vom 29. November 2018 hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass eine Eigenkündigung einen Abfindungsanspruch ausschließe (7 Sa 364/18).
Praxishinweis: Dies ist dogmatisch ein überzeugendes Ergebnis, da bei einer Eigenkündigung der Akt der Freiwilligkeit des Arbeitnehmers im Vordergrund steht und er deswegen nicht für den von ihm (!) veranlassten Verlust des Arbeitsplatzes kompensiert werden braucht!
Allerdings setzt eine Betriebsänderung grundsätzlich den Abschluss eines Sozialplans voraus, der zwischen den Betriebsparteien verhandelt werden muss. Es ist sicherlich ein interessanter Gedankengang, den vor allem der Betriebsrat anstoßen sollte, auch Arbeitnehmer in den personellen Anwendungsbereich eines Sozialplans mit einzubeziehen, die eine Eigenkündigung ausgesprochen haben – jedenfalls in einem zeitlich begrenzten Rahmen. Als dogmatisches Argument könnte der Betriebsrat vorbringen, dass die Eigenkündigung nur deshalb ausgesprochen worden ist, weil eine Betriebsänderung ansteht – und deswegen nicht von einer (wirklich) freiwilligen Entscheidung gesprochen werden könnte.