Grundlage: §§ 37 Absatz 2, 78 BetrVG, § 611 BGB
Grundsatz: Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied den Zeitraum freihalten muss, den er ohne die Freistellung nach den Arbeitszeiten zu arbeiten hätte (7 AZR 731/15).
Ausführungen: Wenn ein Betriebsratsmitglied eine vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit von beispielsweise 40 Stunden pro Woche zu absolvieren hat, muss sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, wenn er diese Stundenzahl nicht erreicht, die fehlenden Stunden bis zum Erreichen der 40 Stunden zur Verfügung halten.
Hintergrund: Nach § 78 Satz 2 BetrVG, dürften Betriebsratsmitglieder weder begünstigt noch benachteiligt werden aufgrund ihrer Tätigkeit. Zudem handle es sich durch § 37 Absatz 1 BetrAVG bei einem Betriebsratsamt um ein unentgeltliches Ehrenamt. Nach dem Lohnausfallsprinzip müsse das Betriebsratsmitglied finanziell so gestellt werden, wie er ohne die Freistellung als Mitglied des Betriebsrats stehen würde.
Rechtsfolge: Um die Fortzahlung seines Arbeitsentgelts zu sichern, darf ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, sofern er seine vertraglich vereinbarten Stunden nicht erreicht, die verbleibenden Stunden nicht zur freien Verfügung nutzen, sondern hat diese zur Verfügung des Arbeitgebers zu stehen.
Anmerkung: Das Gericht stellt mit diesem Urteil klar, dass eine vertraglich vereinbarte Stundenzahl auch dann einzuhalten ist, wenn eine Freistellung besteht, da der Arbeitnehmer über diese Zeit nicht selbst entscheiden und auch gegen seinen Willen herangezogen werden kann.