Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 13. April 2021 entschieden, dass bei geteilter Elternzeit der vorwirkende Kündigungsschutz für jeden der einzelnen Zeitabschnitte gelte (2 Sa 300/20).
Dogmatik: § 18 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2 BEEG fänden entsprechende Anwendung
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Sonderkündigungsschutz gilt für die Zeit, in der sich das Elternteil in Elternzeit befindet. Ist diese aufgeteilt, dann ist es nur folgerichtig, dass der gesetzliche Sonderkündigungsschutz für Elternzeit auch für die einzelnen Zeitabschnitt gilt!