Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 entschieden, dass das Recht auf Elternurlaub nicht davon abhängt, dass der Elternteil zur Zeit der Geburt bzw. Adoption einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nachgegangen sei (C-129/20).

Voraussetzung: Verlangt werden dürfte lediglich, dass der Elternteil mindestens 12 Monate vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs ununterbrochen beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen war.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Recht des Elternurlaubs darf nicht an die Geburt bzw. Adoption geknüpft werden, sondern allein vom Arbeitsverhältnis abhängigen. Insoweit überzeugt die Rechtsansicht, dass maßgebliches zeitliches Momentum die Buntunterbrochene Beschäftigung von 12 Monaten vor Beginn des Urlaubsanspruchs ist.Elternzeit – Voraussetzung an das Recht auf Urlaub