Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof nimmt mit dem Urteil vom 14. Mai 2019 die Mitgliedsstaaten in die Verantwortung, die Arbeitgeber dazu zu verpflichten, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen (C-55/18).
Rechtswirkung: Nur so könne – wirksam und umfassend – kontrolliert werden, dass die Arbeitnehmerrechte – besonders der Gesundheitsschutz – gewahrt werden würden.
Praxishinweis: Auch wenn der „Aufschrei“ der Arbeitgeber entsprechend laut war, so ist diese Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nur richtig – und leider auch nötig! Obgleich es bei einem Dauerschuldverhältnis eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, im Übrigen lässt sich insoweit aus § 241 Abs. 2 BGB auch eine entsprechende Verpflichtung ableiten, wird das deutsche Arbeitszeitgesetz in der Praxis leider „mit Füßen getreten“; so deutlich muss es gesagt werden, haben sich alle – Arbeitnehmer, Betriebsräte, Gewerkschaften, Arbeitgeber und letztlich auch die Gerichte – längst mit dem maßen- und dauerhaften Verstoß abgefunden. Dies verwundert umso mehr, ist die Arbeitszeit eine „wesentliche Arbeitsbedingung“ i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG und sollte daher doch auch entsprechend gewahrt werden. So die Theorie – das Spannungsverhältnis zur Praxis wird jeder am Arbeitsleben Beteiligter bestätigen können.