Grundsatz: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2020 entschieden, dass (auch) Gewerkschaften arbeitsrechtliche Grundsätze zu wahren hätten (1 BvR 1902/19).
Dogmatik: Art. 9 Abs. 3 GG schütze die Gewerkschaften in ihrer innerorganisatorischen Selbstbestimmung. Diese Freiheit führe aber nicht dazu, dass die Gewerkschaft von allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen befreit sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Gewerkschaften genießen – sicherlich auch historisch bedingt – einen Sonderstatus, den es auch zu schützen gilt. Das kann und darf aber kein Freibrief dafür sein, dass für sie keine allgemeinen Rechtsgrundsätze bzw. ganze Rechtsgebiete gar nicht oder nur eingeschränkt gelten!