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Gleichbehandlung – Geschlechtsbezogene Diskriminierung

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13. Dezember 2022 entschieden, dass es sich um eine geschlechtsbezogene Diskriminierung handele, wenn eine Bewerbungsabsage mit der Begründung erfolge, dass „unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“ (7 Sa 168/22).

Rechtsgrundlagen: Es handele sich um Verstöße gegen §§ 3, 6, 7, 15 AGG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erlaubt keine unterschiedliche Behandlung, mithin Diskriminierung, allein aufgrund des Geschlechts – sofern es dafür keinen sachlichen, vor allem aber gesetzlich geschützten Grund gibt. Gemessen an diesem prüfungsmaßstab ist es nicht ersichtlich, warum nicht auch ein Mann solche Teile bauen kann – zumal: was sind schon „flinke Frauenhände“. Damit wird die Absage allein aufgrund des Geschlechts vorgenommen, sodass die Gerichtsansicht, es handele sich hierbei um eine geschlechtsbezogene Diskriminierung, in Gänze überzeugt. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Bewerber kennen!

Von | 2023-03-23T11:57:32+01:00 23. März 2023|Arbeitsrecht|