Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Oktober 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber jedenfalls dann eine neutrale Gleichbehandlung vornehmen dürfte, wenn unterschiedslos sämtliche sichtbare weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen, Zeichen, Worte und/oder Kleidung verboten werden (C-344/20).

Keine Diskriminierung: Der Europäische Gerichtshof sieht bei einer neutralen und allgemeinen weltanschaulichen oder religiösen Behandlung keine Diskriminierung. Eine unternehmerische Neutralitätspolitik sei gerechtfertigt und erlaubt.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn der Arbeitgeber tatsächlich alle Mitarbeiter neutral und gleich behandelt, dann fällt unter diese Neutralität auch das Verbieten sichtbarer weltanschaulicher und/oder religiöser Zeichen, Worte, Kleidungen, etc. Das grundsätzliche und für alle geltende Verbot stellt eine Gleichbehandlung her, ohne dass im Einzelfall davon abgewichen werden darf und ohne dass der Einzelne anders behandelt wird. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!