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Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen Abbau von Leiharbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsänderung

Grundsatz: Mit Urteil vom 14. Februar 2018 entschied das Arbeitsgericht Darmstadt (5BVGa 3/18), und wurde am 13. März 2018 durch das Landesarbeitsgericht Hessen (4 TaBVGa 32/18) bestätigt, dass es sich nicht um eine mitbestimmungswidrige Umsetzung einer Betriebsänderung handelt, wenn ein Arbeitgeber sich bereits vor dem Scheitern eines Interessensausgleichs mit dem Betriebsrat dazu entschiedet Leiharbeitsverhältnisse zu kündigen, weil kein Beschäftigungsbedarf für Leiharbeitnehmer mehr besteht.

Hintergrund: Personalabbau könne eine Betriebsänderung i.S.d § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG begründen, sofern bei der Planung des Arbeitgebers die Schwellenwerte in § 17 KSchG überschritten werden.

Des Weiteren entspräche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber zunächst Leiharbeitsverhältnisse aufzukündigen hätte, bevor er betriebsbedingte Kündigungen gegenüber der Stammbelegschaft ausspreche.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Darmstadt (NZA 2018, 885), welches jüngst durch das Landesarbeitsgericht Hessen (BeckRS 2018, 10913) bestätigt wurde, läge keine mitbestimmungswidrige Umsetzung einer Betriebsänderung vor, sollte sich der Arbeitgeber dazu entscheiden, noch vor einem Scheitern des Versuchs eines Interessensausgleichs mit dem Betriebsrat, Leiharbeitsverhältnisse zu beenden.

Rechtsfolge: Die Entscheidung des Arbeitgebers, Leiharbeitsverhältnisse zu beenden, begründet keine mitbestimmungswidrige Umsetzung einer Betriebsänderung.

Von | 2018-08-12T10:21:11+02:00 12. August 2018|Betriebsverfassungrecht|