Grundsatz: Mit Urteil vom 12. März 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, dass Arbeitnehmer weder fristlos noch fristgemäß gekündigt werden dürfen aufgrund des bloßen Verdachts der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene (15 Sa 319/17).

Ausführung: Das Landesarbeitsgericht argumentierte, dass der bloße Verdacht, ohne Störung des Arbeitsverhältnisses, nicht ausreiche um einen Arbeitnehmer zu kündigen. Selbst ein, durch den Verdacht begründete, Entzug des Reisepasses sei als Grund nicht ausreichend. Es bedürfe einer konkreten Störung, welche den Frieden oder die Sicherheit des Betriebs stören würde.

Rechtsfolge: Ein bloßer Verdacht auf Zugehörigkeit zur salafistischen Szene reicht nicht als Kündigungsgrund.