Das Arbeitsgericht Essen hat mit Beschluss vom 04. Oktober 2018 (Az.: 6 BV 40/18) entschieden, dass es keine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung sei, wenn ein Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung erhalte, um damit die betriebsübliche Entwicklung abzubilden und es sich dabei um eine andere Entgeltgruppe handele.