Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Mai 2019 entschieden, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis der Anspruch aus § 7 Abs. 4 BurlG nicht entstünde (5 Sa 1709/18).
Dogmatik: Dies sei insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht zu vereinbaren.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt, kann das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses nicht mit dessen Beendigung gleichgesetzt werden – und deswegen ist es auch nur folgerichtig, dass der fiskalische Abgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BurlG nicht entsteht.