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Keine Urlaubsabgeltung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Mai 2019 entschieden, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis der Anspruch aus § 7 Abs. 4 BurlG nicht entstünde (5 Sa 1709/18).

 

Dogmatik: Dies sei insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht zu vereinbaren.

 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt, kann das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses nicht mit dessen Beendigung gleichgesetzt werden – und deswegen ist es auch nur folgerichtig, dass der fiskalische Abgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BurlG nicht entsteht.

Von | 2019-09-20T17:18:28+02:00 20. September 2019|Arbeitsrecht|