Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat am 11. März 2019 beschlossen, dass grundsätzlich dem Betriebsrat der Freistellungsanspruch des § 40 Abs. 1 BetrVG für Betriebsratsschulungen zustünde und nur wenn das einzelne Betriebsratsmitglied eine Verbindlichkeit eingegangen sei, einen eigenen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen könnte – dann aber auch über dessen Amtszeit hinaus, sofern der (rechtmäßige) Anspruch zum Zeitpunkt der Amtsausübung begründet worden sei (16 TaBV 201/18).

 

Erforderlichkeit: Der Betriebsrat habe die finanzielle betriebliche Situation zu berücksichtigen, wenn es um die Feststellung der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zu beschließen habe. Allerdings bestünde erst dann die Verpflichtung den preiswertesten Anbieter zu wählen, wenn das fragliche Seminar gleichzeitig von mehreren Anbietern angeboten wird und nach Ansicht des Betriebsrats die Seminaranbieter „qualitativ gleichwertig“ seien.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung überzeugt sowohl hinsichtlich der Dogmatik als auch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes der Erforderlichkeit. Besonders die Ansicht des Gerichts zur erforderlichen Kostentragungslast des Arbeitgebers dürfte für die Betriebsräte von Bedeutung sein, wird regelmäßig arbeitgeberseitig das Argument vorgetragen, dass bitte der kostengünstigste Seminaranbieter ausgewählt werden sollte. Diese Entscheidung steht aber grundsätzlich im freien Ermessen des Betriebsrats und wird erst dann eingeschränkt, wenn eine zeitliche und inhaltliche Gleichwertigkeit von Seminaren verschiedener Seminaranbieter gegeben ist – und der Betriebsrat diese auch qualitativ so sieht!