Grundsatz: Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 22. Dezember 2020 entschieden, dass die gestzliche Krnakenversicherung auch dann Krankengeld zu zahlen habe, wenn die Bescheinigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus organisatorischen Gründen beim Arzt nicht ununterbrochen vorgelegt werden könne (L 1 KR 179/20).

Dogmatik: Das organisatorische Verschulden des Arztes habe keine Auswirkungen auf den Grundsatz, dass die – Fortsetzung der – der längerfristigen krankheitsbedingte(n) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden müsse.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sofern der Versicherte in seiner Sphäre im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gehandelt hat, kann ihm das organisatorische Verschulden beim Arzt nicht zulasten gelegt bzw. nicht auf ihn abgewälzt werden.