Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 27. Juli 2021 entschieden, dass der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sei, wenn die arbeitgeberseitig vorgetragenen Tatsachen ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben (8 AZR 370/20).
Beispiele für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ein solcher Zweifel könne sich daraus ergeben, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- nach einer ausschließlich telefonischen Rücksprache erfolgte oder
- mehrere Mitarbeiter von demselben Arzt für denselben Zeitraum arbeitsunfähig geschrieben worden seien.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterliegt dem tatsächlichen Problem, dass ihr wert erschüttert werden kann – eben weil mit ihr mitunter auch Missbrauch zulasten der Arbeitgeber und der Belegschaft betrieben wird. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitenden kennen, aber auch die Personalabteilungen und Betriebsräte!