Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22. Juli 2021 entschieden, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch auch bei Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit bestünde (5 Sa 93/21).

§ 8 Abs. 1 S. 1 EZFG: Der Anspruch bestünde auch bei Kündigung aufgrund der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führe,

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 8 Abs. 1 S. 1 EFZG differenziert nicht danach, weshalb der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Insoweit muss dies auch für das Krankheitsbild gelten, weshalb die Kündigung ausgesprochen worden ist!