Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 entschieden, dass die bloße Tatsache nicht geeignet sei, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deswegen zu erschüttern, nur weil sie kurz nach Ausspruch einer Abmahnung eingereicht worden sei (6 Sa 664/19).
Vermutung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lässt vermuten, dass die Person auch tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es kann und darf nicht sein, Mitarbeiter unter einen Generalverdacht zu stellen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei fingiert und nicht tatsächlich basierend auf einer Krankheit! Andernfalls würde das grundsätzliche Vertrauen zwischen den Arbeitsvertragsparteien grundlegende und nachwirkend verletzt werden. Sicherlich gibt es ein paar Mitarbeiter, die treuwidrig die Bescheinigung ausnutzen – aber diese dürften sich (hoffentlich) in der Minderheit befinden!