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Krankheit – Reichweite einer amtsärztlichen Untersuchung

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 11. August 2020 entschieden, dass eine amtsärztliche Untersuchung nicht nur aus Gründen der Fürsorgepflicht des Mitarbeiters, sondern auch gegenüber der Belegschaft und Dritten erfolgen könne (5 SaGa 3/20).

Restriktiver Anwendungsbereich: Die amtsärztliche Untersuchung dient allerdings nicht dazu,

  1. die Berechtigung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu überprüfen oder
  2. eine Prognose über künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten einzuholen oder
  3. eine Grundlage für eine personenbedingte Kündigung zu schaffen

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine amtsärztliche Untersuchung dürfe nicht als Vorbereitung einer beabsichtigten personenbedingten Kündigung sein! Zudem ist sie nicht das Mittel, um vorhandene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu ersetzen. Dieser Eingriff wäre zu erheblich und hätte zu weitreichende Folgen. Mangels „Beweiskraft“ kann sie auch keine Prognoseentscheidungen ersetzen bzw. abändern. Der Schutz rechtmäßiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist vorrangig!

Von | 2020-10-15T11:40:00+02:00 15. Oktober 2020|Arbeitsrecht|