Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. Mai 2020 entschieden, dass für den krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer eine Teilnahmeverpflichtung an einer amtsärztlichen Untersuchung auch für den Fall bestünde, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines anderen Arztes vorweisen könne (7 Sa 304/19).

Pflicht des Arbeitnehmers: Die amtsärztliche Untersuchung sei vorrangig.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien muss auch der Arbeitgeber geschützt werden! Da es in der Praxis leider hin und wieder vorkommt, dass „befreundete“ Ärzte Arbeitnehmer „krank“ schreiben, muss es eine Kontrollinstanz geben – den Amtsarzt. Solange dieser nicht willkürlich eingeschaltet wird und es die Ausnahme bleibt, überzeugt die gerichtliche Ansicht zum Schutze auch derjenigen Mitarbeiter, die wirklich krankheitsbedingt ausfallen!