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Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – „Gesundschreibung“

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 14. Juli 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber nur im absoluten Einzelfall eine „Gesundschreibung“ verlangen dürfte (2 Sa 52/20).

Voraussetzung: Es bedürfe im Einzelfall das Vorliegen besonderer Umstände, die es rechtfertigen würden, dass der Arbeitgeber die Arbeitsfähigkeit verlangen dürfte.

Fürsorgepflicht:  Ein Berufen auf die allgemeine Fürsorgepflicht genüge als besonderer Umstand nicht.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den krankheitsbedingten Grund für die Arbeitsunfähigkeit in Erfahrung zu bringen. Damit dieser Grundsatz gewahrt und geschützt bleibt, bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände um diesen Grundsatz auszuhebeln.

Von | 2020-10-08T12:54:18+02:00 8. Oktober 2020|Arbeitsrecht|