Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19. November 2021 entschieden, dass das heimliche Aufzeichnen eines Telefonats eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne (2 Sa 40/21).

Prüfung: Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei zu intensiv.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigt den Hinweis, dass ein Telefonat aufgezeichnet werden soll. Wenn der Gesprächspartner damit nicht einverstanden ist, dann darf auch nicht aufgezeichnet werden. Erst recht darf keine Aufzeichnung erfolgen, wenn der andere davon keine Kenntnis hat!