Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 24. Februar 2021 entschieden, dass Verstöße gegen die Unterrichtungspflicht des § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen würden (17 Sa 890/20).

Rechtswirkung: Obgleich es sich um einen Verstoß gegen die Zuleitungspflicht handele, führe dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Der Arbeitgeber hat sich bei Massenentlassungen an das formelle Konsultationsverfahren bzw. an die gesetzlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes zu halten. Verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Vorgaben, ist es nicht einzusehen, warum dies keine Auswirkungen haben soll. Zumal bei diesen weitreichenden und für die Mitarbeiter immens wichtigen Rechtsfolgen, die sich daraus begründen.