Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 10. Juni 2020 entschieden, dass eine grob fehlerhafte Sozialauswahl vorgenommen worden sei, wenn der auswahlrelevante Personenkreis evident verkannt worden sei (6 Sa 179/19).

Grob Fehlerhaftigkeit: Relevant sei dabei (jedoch), dass die getroffene Auswahl fehlerhaft im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des klagenden Mitarbeiters sei. Irrelevant sei hingegen, wenn das Auswahlverfahren an sich beanstandet werden könnte – da trotz Fehler bei dem Auswahlverfahren dieses dennoch zu einem richtigen Ergebnis führen könnte.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn eine Sozialauswahl streitig gestellt wird, dann regelmäßig in einem Kündigungsschutzverfahren. Der gekündigte Mitarbeiter bestreitet die ordnungsgemäße Sozialauswahl – wobei sein Antrag bzw. seine Antragsbegründung immer in seinem Kontext und in seinem Bezug zu sehen ist. Das Bestreiten der grundsätzlichen Richtigkeit des Auswahlverfahrens hat für ihn keine Relevanz, da er die Fehlerhaftigkeit auf sich bzw. seine Auswahl darlegen und beweisen muss. Der Kläger muss die unmittelbare und individuelle Betroffenheit und Rechtsgutverletzung darlegen und beweisen können. Ist die Auswahl lediglich objektiv Fehlerhaftigkeit, ohne seinen subjektiven Bezug, rechtfertigt dies nicht sein Rechtsschutz- und Klagebedürfnis. Insoweit ist die Rechtsprechung dogmatisch nur konsequent und vor allem praxisbezogen!