Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 07. August 2020 entschieden, dass kein Fall einer außerordentlichen Kündigung vorläge, wenn ein Dienstwagen beschmutzt und beschädigt zurückgegeben werde (4 Sa 122/20).
Begründung: Dies sei kein „an-sich“-Grund für eine fristlose Kündigung.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die hohen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung müssen restriktiv behandelt und gewahrt werden. Andernfalls würde diese Kündigungsart nicht mehr dem Ausnahme-, sondern dem Regelfall entsprechen – und das darf im Hinblick auf die Erheblichkeit der Rechtsfolgen nicht passieren!