Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil am 04. November 2019 entschieden, dass eine Mehrzahl von kleineren Pflichtverletzungen – die für sich einzeln betrachtet keine Kündigung rechtfertigen würden – in der Summe ein ausreichendes Pflichtwidrigkeitsbewusstsein begründen könnten (2 Sa 56/19).

Voraussetzung: Die Einzelvorgänge müssten eine „gemeinsame Betrachtung“ erlauben und damit Art und Ausmaß einer einheitlichen Pflichtverletzung begründen!

Praxistipp: Diese Entscheidung ist doch kritisch zu bewerten! Der Eindruck erweckt, als ob das „Sammeln“ von Pflichtverletzungen leichten Verstößen (nunmehr) im Ergebnis eine Kündigung zu rechtfertigen vermag. Mit Blick auf den kündigungsrechtlichen Grundsatz „ultima ratio“ könnte diese Rechtsprechung durchaus angegriffen werden – und bedürfte sodann einer Überprüfung!