Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 03. Mai 2022 entschieden, dass eine Kündigung wegen qualitativer Minderleistung wirksam sein könne (4 Sa 548/21).
Qualitative Minderleistung: Unterschreitet ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum seine durchschnittliche Arbeitsleistung um mehr als 1/3, dann könne dies nach entsprechender Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Obgleich es tatsächlich sicherlich schwierig ist die Arbeitsleistung zu messen, besonders deren Absacken um 1/3, so ist dennoch die Arbeitsleistung ein (wenn nicht das entscheidende?) Kriterium für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mitunter entsteht der Eindruck, dass dies den Mitarbeitern nicht bekannt ist und sie die Arbeitsleistung nicht als Beendigungskriterien verstehen. Dieser Irrglaube sollte sich spätestens nach dieser Rechtsprechung sehr schnell bei den Mitarbeitern schnell auflösen, da die qualitative Minderleistung durchaus ein Kündigungsgrund sein kann (unter Wahrung der entsprechenden Voraussetzungen)! Diese Rechtsprechung sollten daher die Mitarbeiter unbedingt kennen!