Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 02. September 2020 entschieden, dass betriebsbedingte Kündigungen der Stammbelegschaft dann unzulässig sei, wenn eine Alternativbeschäftigung möglich sei, der Arbeitgeber diese aber von Leiharbeitnehmern ausführen lassen möchte (5 Sa 14/20).

Vorgehen des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern ein nicht schwankendes, sondern ein dauerhaftes Arbeitsvolumen ausüben möchte.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Diese Entscheidung steht im Kontext der verbotenen betriebsbedingten „Austauschkündigung“, bei denen die Stammbelegschaft durch Leiharbeitnehmer ausgetauscht werden soll. Der Arbeitgeber trägt die soziale Verantwortung seiner Stammbelegschaft gegenüber, seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen – so sich um Arbeit für sie zu kümmern, soweit sie vorhanden ist!