Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Juni 2020 entschieden, dass das Nachschieben von Kündigungsgründen bei schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht zulässig sei (3 Sa 736/19).
Dogmatik: Dies ergebe sich aus der fehlenden vorherigen Mitteilung an das Integrationsamt.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Bei der (beabsichtigten) Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes. Aufgrund dieser zwingenden Beteiligung des Integrationsamtes bedarf es auch der Wahrung der formellen Voraussetzungen, mithin auch die Beteiligung des Amtes zu jedem Kündigungsgrund. Insoweit ist es nur konsequent, dass mangels Beteiligung ein Nachschieben von Gründen bei arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht möglich sein darf!