Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 05. März 2020 entschieden, dass das Zusenden pornografischer Inhalte über soziale Dienste eine außerordentliche Kündigung „an sich“ rechtfertigen könne (5 TaBV 9/19).
Sexuelle Belästigung: Das Vorhandensein des Straftatbestandes einer sexuellen Belästigung führt dazu, dass es keiner vorherigen Ablehnung durch den Betroffenen bedürfe – weshalb auch eine vorherige Abmahnung unerheblich sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Pornografische Inhalte unaufgefordert zu schicken, kann das Ehrgefühl des Betroffenen verletzen; ihn auch in eine unangenehme Situation bringen – besonders in einem nur kollegial geprägten Verhältnis.