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Kündigungsrecht – Sexuelle Belästigung

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 05. März 2020 entschieden, dass das Zusenden pornografischer Inhalte über soziale Dienste eine außerordentliche Kündigung „an sich“ rechtfertigen könne (5 TaBV 9/19).

Sexuelle Belästigung: Das Vorhandensein des Straftatbestandes einer sexuellen Belästigung führt dazu, dass es keiner vorherigen Ablehnung durch den Betroffenen bedürfe – weshalb auch eine vorherige Abmahnung unerheblich sei.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Pornografische Inhalte unaufgefordert zu schicken, kann das Ehrgefühl des Betroffenen verletzen; ihn auch in eine unangenehme Situation bringen – besonders in einem nur kollegial geprägten Verhältnis.

 

Von | 2020-05-15T13:44:25+02:00 15. Mai 2020|Arbeitsrecht|