Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 05. März 2021 entschieden, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast zu tragen habe, mache er die Treuwidrigkeit der Kündigung geltend (10 Sa 803/20).

Verfassungsrechtlicher Schutz des Arbeitnehmers: Dabei obliege ihm allerdings nur eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Grundsätzlich hat der Klagende seinen Sachvortrag dazulegen und zu beweisen. Insoweit ist es richtig, dass ihn die allgemeine Darlegungs- und Beweislast trifft. Allerdings hat der klagende Arbeitnehmer grundsätzlich das Problem, dass er regelmäßig nicht über denselben Kenntnisstand wie der Arbeitgeber verfügt. Insoweit ist es nur konsequent, seinen Vortrag auch nur an einem abgestuften Prüfungsmaßstab zu messen! Diese Entscheidung dürfte relevant für viele Kündigungsschutzprozesse sein, weshalb er von den Arbeitnehmern mit größtem Interesse zur Kenntnis genommen werden sollte!