Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 01. September 2020 entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verlängert werden kann (5 Sa 208/19).
Dogmatik: Dies sei Rechtsfolge der Vertragsfreiheit.
Keine entgegenstehende Wirkung der Kündigung: Die zuvor ausgesprochene Kündigung stünde dem nicht entgegen; die Rechtswirkung könne sogar die sein, dass die Kündigung keinerlei Rechtswirkung mehr entfalte.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien auch nach Ausspruch einer Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Zwischen Ausspruch der Kündigung und einvernehmlichen Vereinbarung der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses können so viel tatsächlichen Ereignisse eintreten, dass es den Parteien erlaubt sein muss, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.