Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 entschieden, dass für den Nachweis des Zugangs einer Kündigung per Einschreiben ein Einlieferungsbelege nebst Sendestatus nicht ausreiche als Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung (2 AZR 68/24).
Nachweis: Der Nachweis reiche nicht aus, vielmehr hätte eines Auslieferungsbelegs bedurft. Der Einlieferungsbeleg nebst Sendestatus sei jedenfalls nicht ausreichend, um zu belegen, dass die Kündigung zugestellt worden sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung hat erhebliche rechtliche wie tatsächliche Auswirkungen, so jedenfalls in dem „ultima-ratio“-Licht ausgelegt. Deswegen muss die Kündigung sowohl dem formellen wie materiellen Recht entsprechend, damit sie diese rechtlichen wie tatsächlichen Folgen begründen kann. Deswegen ist es überzeugend, diese Voraussetzungen auch mit aller Schärfe durchzusetzen, so auch hinsichtlich des Zugangs der Kündigung. Wenn es Zweifel daran gibt, dass müssen diese zulasten des Arbeitgebers gewertet werden. Es darf jedenfalls nicht sein, dass bei einer so essentiellen formellen Voraussetzung wie dem Zugang der Kündigung, um ihre rechtsgestaltende Wirkung entfalten zu können, dass diese Zweifel unberücksichtigt bleiben und die Kündigung in ihrer Wirkung einer ordnungsgemäß ausgesprochenen Kündigung gleichgestellt wird. Diese Rechtsprechung sollten demnach alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen!