Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 2025 entschieden, dass ein gekündigter Arbeitnehmer nicht böswillig handele, wenn er sich während seiner kündigungsbezogenen Freistellung nicht nach einem anderen Job umsieht, weshalb der Arbeitgeber nicht das Entgelt für die Freistellung einbehalten dürfe (5 AZR 127/24).
Keine Böswilligkeit: Der Arbeitnehmer handele nicht böswillig, der Anwendungsbereich des § 615 S. 2 BGB sei nicht eröffnet, sodass Arbeitgeber die Entgeltzahlung nicht für die laufende Freistellung beenden dürften.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber schuldet auch während einer (unwiderruflichen) Freistellung das Arbeitsentgelt dem Grunde nach, sofern nicht ausnahmsweise die Zahlung eingestellt werden dürfte. Ein solcher Ausnahmefall liegt dabei jedoch nicht vor, nur weil der Arbeitnehmer in dieser Zeit sich nicht auf Jobsuche begibt – er hat das Recht, sowohl die Freistellung als auch das Kündigungsschutzverfahren abzuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Auch wenn dies in der Praxis anders behandelt wird, auch von den Arbeitnehmern, suchen sie sich regelmäßig einen neuen Job, besteht rechtlich dazu jedoch keine Verpflichtung. Alles andere wäre eine die Gerichtsentscheidung vorweggenommene und damit nicht zu verlangende Verpflichtung, die rechtlich nicht haltbar ist. Diese Rechtsprechung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen!