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Leiharbeit – Kein „equal pay“

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 entschieden, dass vom Gleichstellungsgrundsatz „equl pay“ nur dann vertraglich abgewichen werden dürfe, wenn für den Entleihzeitraum vollständig auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird (5 AZR 131/19).

Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung: Von dem allgemeinen Gleichstellungsgrundsatz im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt (§ 8 Abs. 1 S. 1 AÜG) kann durch einen Tarifvertrag abgewichen werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies so vereinbaren (§ 8 Abs. 2 S.3 AÜG).  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In § 8 Abs. 1 AÜG ist der Gleichstellungsgrundsatz für die grundsätzlich gleiche Behandlung von Leiharbeitnehmern mit der Stammbelegschaft normiert. In § 8 Abs. 2 AÜG ist hingegen allerdings auch die Ausnahme davon geregelt – durch einen Tarifvertrag bzw. die Bezugnahme auf einen solchen (§ 8 Abs. 2 S. 3 AÜG). Insoweit entspricht es nur der Rechtslage, dass von dem Grundsatz der Gleichstellung auch abgewichen werden kann, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Von | 2021-06-03T10:21:25+02:00 3. Juni 2021|Arbeitsrecht|