Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2022 entschieden, dass sich aus dem EU-Recht kein Anspruch auf Festanstellung eines Leiharbeitnehmers ergebe (C-232/20).
Rechtswirkung: Aus dem EU-Recht leite sich kein „subjektives Recht“ auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die unechte Leiharbeit basierend auf dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist durch europarechtliche Vorgaben geprägt! Ein subjektives Recht auf Begründung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich jedoch nicht aus dem EU-Recht, sodass auch eine Festanstellung damit ausscheidet! Diese Rechtsprechung sollten Leiharbeitnehmer kennen!