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Leiharbeit – Kein EU-Anspruch auf Festanstellung

Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2022 entschieden, dass sich aus dem EU-Recht kein Anspruch auf Festanstellung eines Leiharbeitnehmers ergebe (C-232/20).

Rechtswirkung: Aus dem EU-Recht leite sich kein „subjektives Recht“ auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die unechte Leiharbeit basierend auf dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist durch europarechtliche Vorgaben geprägt! Ein subjektives Recht auf Begründung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich jedoch nicht aus dem EU-Recht, sodass auch eine Festanstellung damit ausscheidet! Diese Rechtsprechung sollten Leiharbeitnehmer kennen! 

Von | 2022-03-24T10:22:07+01:00 24. März 2022|Arbeitsrecht|