Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2022 entschieden, dass der Leihvertrag jedenfalls dann nicht unwirksam werde, wenn bei einer Überlassung aus dem Europäischen Ausland ins Inland die Erlaubnispflicht i.S.d. § 1 AÜG verletzt werde, wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union unterliege (9 AZR 228/21).
Dogmatik: Eine Unwirksamkeit nach § 9 Nr. 2 AÜG sei nicht gegeben, da es sich auch nicht um einen Arbeitgeberwechsel nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG handele.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Bei grenzüberschreitenden Überlassungen, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Europäischen Union stattfinden, ist es nicht überzeugend gleich von einer Unwirksamkeit des Verleihungsverhältnisses auszugehen, wenn das nationale Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaats die Arbeitnehmerüberlassung erlaube. Insoweit ist das EU-Recht so konzipiert, dass ausreichend Schutz bestehe – zumal ja auch innerhalb der EU eine gewisse Flexibilität und Zusammengehörigkeit damit manifestiert wird!