Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 25. Juni 2021 entschieden, dass bei einer unwirksamen Massenentlassung die Kündigung unwirksam sei (14 Sa 1225/20).

Dogmatik: § 17 Abs. 1, 3 S. 5 KSchG enthalte explizite Angaben darüber, dass die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben über Alter, Geschlecht, Beruf und Staatsangehörigkeit genannt sein müssen. Fehlen diese Angaben, könnten diese auch nicht nachträglich nachgeholt werden. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Konsultationsverfahren bzw. die Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung ist an strikte formelle Voraussetzungen gebunden. Wenn diese nicht gewahrt werden vom Arbeitgeber, kann es nicht sein, dass die Folgen dieses Versäumnisses die Mitarbeiter zu tragen haben! Insoweit sollten die betroffenen Gekündigten diese Rechtsprechung kennen, die im Kontext der dazu auch ergangenen BAG-Rechtsprechungen steht!