Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 02. Juni 2021 entschieden, dass auch bei Fehlen einer Unterschrift unter der Massenentlassungsanzeige dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führe nach § 134 BGB (6 Sa 1247/21).
Textform: Entgegen des Wortes „schriftlich“ in § 17 Abs. 2 KSchG ist nicht die Schriftform i.S.d. § 126 BGB gemeint, sondern die Textform i.S.d. § 126b BGB – weshalb die Textform auch ausreichend sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Das Gesetz – konkret: § 17 Abs. 2 KSchG – spricht explizit von der „Schriftform“. Insoweit überzeugt nicht, warum das Landesarbeitsgericht Köln dennoch die Textform als ausreichend anerkennen lässt. Zumal dies im Hinblick auf die Rechtsfolge doch erhebliche Auswirkungen hat – beim Fordern der Schriftform würde das Fehlen zur Unwirksamkeit der Kündigungen i.S.d. § 134 BGB führen. Im Hinblick auf die Tragweite bzgl. der Wirksamkeit von Kündigungen sollten die Mitarbeiter deshalb diese Rechtsprechung kennen!