Grundsatz: Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass zwar die Einführung der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterläge, nicht aber die bloße Modifikation der Fragen (1 ABR 13/17).

 

Rechtsfolge: Daneben sei auch keine Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder § 94 BetrVG gegeben.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung verwundert doch sehr! Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst vom Wortlaut der Norm her nicht nur die Einführung, sondern auch die Änderung technischer Einrichtungen. Sicherlich wird die grundsätzliche elektronische Plattform durch eine Veränderung der Fragen nicht beeinflusst, aber Sinn und Zweck der Regelung ist der Arbeitnehmerschutz – eben vor rechtswidrigen Fragen. Sollte der Betriebsrat nicht genau deswegen auch bei solchen Vorgängen und Verfahren beteiligt werden (müssen)?