Grundlage: § 613a BGB; § 17 MuSchG
Grundsatz: Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 stellte das Oberverwaltungsgericht Münster folgenden Leitsatz für den Mutterschutz im Zeitraum eines Betriebsübergangs auf (12 E 581/17):
„Bei einer dauerhaften Betriebsstillegung auch während des Mutterschutzes (§ 17 Absatz 1 MuSchG) bzw. der Elternzeit (§ 18 Absatz 1 Satz 1 BEEG) liegt ein besonderer Fall vor in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gebührt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in der Regel zuzulassen ist.“
Rechtsfolge: Das Arbeitsverhältnis eines, sich im Mutterschutz bzw. Elternzeit befindenden, Arbeitnehmers kann beendet werden, wenn durch einen dauerhaften Betriebsstillstand die Interessen des Arbeitgebers über die Interessen des Arbeitnehmers gestellt werden können.