Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Bremen hat am 10. April 2019 entschieden, dass der Manteltarifvertag der Metallindustrie für das Unterwesergebiet in der Fassung vom 17. Dezember 2018 rechtswidrig sei, sofern bei den Zuschlagshöhen differenziert werden zwischen unregelmäßiger Nachtarbeit (50% Zuschlag) und regelmäßiger Nacharbeit (15% Zuschlag) (3 Sa 12/18).
Praxishinweis: Diese Differenzierung, die sich sicherlich für die betroffenen Beschäftigten nicht erklären lässt, weshalb die Gerichtsansicht überzeugt, dürfte sich sicherlich auch in anderen Rechtsquellen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) so oder so ähnlich wiederfinden – und könnte entsprechend geprüft werden!